Vereinbarungen im Zivilprozess sind im Prinzip möglich. Der Zivilprozess ist zwar öffentliches, aber nicht durchweg zwingendes Recht. Die Privatautonomie gilt auch hier, wenn auch es verglichen mit dem materiellen Zivilrecht in wesentlich eingeschränkterem Umfang wird. Sie findet ihre Grenze an Rechtsnormen, die im öffentlichen Interesse bestehen. Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien auch im Zivilprozess Vereinbarungen schließen Diese Grundsätze gelten auch im Vollstreckungsrecht. Als formalisiertes Verfahren ist es in der Regel der Parteidisposition entzogen. Es ist also wenig Raum für Vereinbarungen der Pateien. Die Parteien können z. B. nicht die funktionelle Zuständigkeit verändern, sie sind auch an die gesetzliche Regelung der einzelnen Vollstreckungsarten gebunden, können also nicht vereinbaren, daß die Abgabe einer Willenserklärung(§894) nach den Vorschriften über die Vollstreckung unvertretbarer Handlungen erfolgen soll(§888). Sie können auch nicht durch Verträge die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erweitern., z.B. vereinbaren, daß ohne Titel oder ohne Klausel vollstreckt werden darf. Am wichtigsten ist aber, daß der Schuldner auch nicht von vornherein auf die Einhaltung der Schuldnerschutzvorschriften(ZPO §811, 850 ff.) verzichten kann. Wäre dies möglich, würden diese Vorschriften bald formularmäßig wirkungslos werden. Der Schuldner ist freilich nicht gezwungen, die Nichteinhaltung dieser Vorschriften geltend zu machen, wenn ein Vollstreckungsorgan eine unpfändbare Sache oder Forderung gepfändet hat. Im folgenden Fall 1 ist die Praxiseinrichtung also unpfändbar. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Pfändung abgelehnt. Man geht davon aus, daß der Schuldner in der Regel schützbedürftiger ist als der Gläubiger. Vollstreckungsbeschränkende Verträge werden deshalb als zulässig angesehn. Ein völliger Ausschluß der Vollstreckbarkeit geht voll über die den Parteien gewährte Dispositionsfreiheit hinaus, falls nicht ein materiellrechtlicher Erlaß gewollt war. Eine zeitliche Beschränkung ist dagegen möglich. Zulässig sind vor allem auch Vereinbarungen über eine gegenständliche Beschränkung(Fall 2). Ihre Getendmachung ist streitig. Werden sie vor oder während des Prozesses geschlossen, muß die Haftungbeschränkung im Urteil ausgesprochen werden(BGH MDR 1975, 747). Im folgenden Fall 2 müßte S die Vereinbarung also in einem möglichen Prozess geltend machen. Der Schuldner hat dann, wenn die Vollstreckung entgegen der Haftungsbeschränkung vorgenommen wird, die Erinnerung nach §766. Wenn die Beschränkung erst nachträglich vereinbart wird, hat er nach der einen Auffassung ebenfalls die Erinnerung nach der anderen die Vollstreckungsgegenklage aus §767. Fall 1: G gewährt dem Zahnarzt Dr. S ein Darlehen. In dem schriftlich abgeschlossenen Vertrag verzichtet Dr. S für den Fall der Zwangsvollstreckung auf die Einhaltung des §811 Ziff. 7, der die Pfändung seiner Praxiseinrichtung verbietet. Als S nicht zahlen kann und G aufgrund eines inzwischen erwirkten Titels Praxiseinrichtung pfänden lassen will, verweigerte sich der Gerichtsvollzieher, die Pfändung vorzunehmen. G legt Erinnerung ein. Mit Erfolg? Fall 2: G gewährt dem Kaufmann S ein Darlehen. In dem Vertrag wird verenbart, daß G bei einer möglichen Zwangsvollstrekung wegen der Darlehensforderung darauf verzichtet, in den Miteigentumsanteil des S an dem privatem Wohnhaus zu vollstrecken, das S und seiner Frau zu je ein halb gehört. Als S nicht zahren kann, kündigt G an, er werde ihn verklagen und habe nicht die Absicht, sich an die seiner Ansicht nach ungültige Vereinbarung über die Vollstreckung zu halten. S fragt an, wie die Rechtslage ist(Extrakt aus SS. 384~386 vom bei Arens/Lücke geschribenen o.g. Lehrbuch, Zivilprozessrecht-Erkenntnisverfahren Zwangsvollstreckung, 5. Aufl.) Heutzutage wäre trotzdem noch streitign, ob die vollstreckungserweiternden Verträge für Schudner im Vergleich mit den vollstreckungsbesckränkenden nicht gesetzwidrig angenomen werden könnten. Demzufolge in diesem Absatz wurde die verschiedenen Voraussetzungen zu der Gerechtigkeit der o.g. Verträgen für die gesetzlichen Interesse des Schuldners untersucht.
목차
Ⅰ. 들어가는 말 Ⅱ. 채무와 책임 1. 채무와 책임의 관계 2. 책임의 소멸 또는 제한 3. 채무 없는 책임 Ⅲ. 집행확장계약의 법률적 성격과 유효성 1. 개설 2. 압류금지에 관한 규정과 집행계약의 법적 성질 3. 집행계약의 적법성·유효성의 문제 Ⅳ. 집행확장계약의 위반과 구제방법 1. 제1설 2. 제2설 3. 제3설 4. 사견 Ⅴ. 압류금지채권에 관한 문제점과 대안-급여채권을 중심으로 1. 총설 2. 급료 등의 압류금지 범위 3. 압류금지최고액 산정에 관한 문제점과 대안 Ⅵ. 결어- 집행확장계약을 위한 제도적 융합과 필요성 참고문헌 Zusammenfassung
한국민사집행법학회 [The Association of Korean Civil Judgment Enforcement Law]
설립연도
2005
분야
사회과학>법학
소개
한국민사집행법학회는 우리나라와 외국의 민사신청, 집행 및 관련분야의 제도와 입법례를 조사ㆍ연구하여 발표ㆍ토론하고 그 연구실적을 출판ㆍ보급하여 입법 및 실무의 개선에 이바지함과 아울러 회원 상호간의 교류와 친목을 도모함을 목적으로 한다.
더 나아가서, 본 학회는 재판절차에서 승소확정판결이나 이에 준하는 집행권원을 확보하더라도 집행규정의 불비로 말미암아 채권 등의 만족을 얻을 수 없거나 불합리하고 비효율적인 절차로 말미암아 집행절차가 권리보호에 오히려 부담이 될 경우에 이를 절차법적 장애요인으로 보고 그 부작용을 최소화하면서도 현실적인 해결책 등을 제시하고자 간단없는 노력을 계속하고 있다.
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민사집행법연구 [Journal of Civil Judgment Enforcement Law]