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제7회 정기학술대회 발표논문

유럽연합의 신화학물질관리제도 - REACH-Verordnung을 중심으로 -
Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrankung chemischer Stoffe

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  • 발행기관
    유럽헌법학회 바로가기
  • 간행물
    유럽헌법연구 바로가기
  • 통권
    제4호 (2008.12)바로가기
  • 페이지
    pp.27-61
  • 저자
    이종영
  • 언어
    한국어(KOR)
  • URL
    https://www.earticle.net/Article/A138286

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원문정보

초록

영어
Mit der am 1.6.2007 in Kraft getretenen Verordnung(EG) Nr.1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe(REACH) erhält das Chemikalienrecht einen neuen Rechtsrahmen. REACH will diese Wissenslücken schließen und die von chemischen Stoffen ausgehenden Gefahren und Risiken angemessen beherrschen.
Dementsprechend zielt die REACH-VO in ihrem Art.1 I auf ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ab. Zugleich soll aber der freie Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt gewährleistet werden, so dass die Verordnung auf die Rechtgrunflage des Art.95 EG
gestützt wurde. An Art.1 II lässt sich der sachliche Anwendungsbereich von REACH ablesen: REACH gilt für chemische Stoffe als solche und für die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehenden Zubereitungen. Durch REACH wird die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen reglementiert. Es wurde bereits angesprochen, dass REACH in erster Linie als stoffbezogenes Regelwerk konzipiert und damit primär auf Stoffe unf nicht auf Fertigerzeugnisse ausgerichtet ist. Anforderungen für Fertigerzeugnisse finden sich in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und in spezifischen europäischen und nationalen Regelwerken, etwa für Spielzeuge, Kosmetika, elektrische und elekronische Geräte, Fahrzeuge, Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte, Lebensmittel oder Bauprodukte.
Nach Art.5 darf ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis nur hergestellt bzw. in Verkehr gebracht werden, wenn zuvor eine Registrierung erfolgt ist. Die Phase der Registrierung dient der Generierung von Informationen über Stoffe in ihren jeweligen Einsatzbereichen. Es wurde bereits auf den Grundsatz verwiesen, dass eine Registrierung erforderlich ist, um einen Stoff herzustellen bzw. in Verkehr zu bringen. Die verknüpfung
einer vorherigen Dateneinreichung mit dem Vermarktungsrecht tituliert Art.5 mit Ohne Daten kein Markt. Titel Ⅲ (Art.25-30) enthält Vorschriften zur gemeinsamen Nutzung von Daten, die im Zusammenhang mit den Registrierungsvorschriften zur gemeinsamen Einreichung von Daten nach Art.11, 19 stehen. Im Grundsatz treffen jeden Hersteller/Importeure die Registrierung eines identischen Stoffes vornehmen, erscheint eine gemeinsame Registrierung zweckmäßig.
Mit dem Inkrafttreten von REACH wird die bisher bestehende Zersplitterung des europäischen Chemikalienrechts weitgehende beseitigt

목차

Ⅰ. 들어가는 말
 Ⅱ. 적용범위
 Ⅲ. 사전등록
 Ⅳ. 평가
 Ⅵ. 제한
 Ⅶ. 정보
 Ⅷ. 집행기구로서 유럽연합화학물질청
 Ⅸ. 전망과 국내시사점
 참고문헌
 Zusammenfassung

키워드

등록(Registrierung) 평가(Bewertung) 허가(Zulassung) 정보(Information) 유럽연합화학물질청(ECHA)

저자

  • 이종영 [ Yi, Jong-Yeong | 중앙대학교 법과대학 교수 ]

참고문헌

자료제공 : 네이버학술정보

간행물 정보

발행기관

  • 발행기관명
    유럽헌법학회
  • 설립연도
    2007
  • 분야
    사회과학>법학
  • 소개
    유럽헌법의 탄생과정과 배경 및 운용상황에 관한 전문적인 연구분석하는 학술단체를 설립하는 것을 그 목적으로 한다

간행물

  • 간행물명
    유럽헌법연구 [European Constitution]
  • 간기
    연3회
  • pISSN
    1976-4383
  • 수록기간
    2007~2025
  • 등재여부
    KCI 등재
  • 십진분류
    KDC 362 DDC 342

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