Über wenige Themen wurde im Markenrecht in den vergangenen Jahren so intensiv diskutiert wie über die Zulässigkeit der Nutzung fremder Marken als Keywords. Nicht weniger als fünf oberste Gerichte europäischer Staaten haben den EuGH um Vorabentscheidungen zu dieser Problematik ersucht. Mittlerweile hat der Gerichtshof vier dieser Fälle entschieden. Google hat also einen Sieg errungen, der sich aber möglicherweise als Pyrrhussieg erweist. Indem der EuGH eine Gefährdung der Herkunftsfunktion nicht generell verneint, sondern durchaus als möglich angesehen hat, hat er den nationalen Gerichten in den Mitgliedstaaten die Wahlmöglichkeit zwischen restriktiven und liberalen Lösungen belassen. Keyword-Advertising mit fremden Marken ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Diese Werbeform ist ein zulässiges Bemühen um potenzielle Kunden eines Wettbewerbers und überschreitet nicht die von der Rechtsprechung für ein wettbewerbswidriges Abfangen aufgestellten Grenzen. Der Markeninhaber wird durch das Wettbewerbsrecht nicht vor Konkurrenz geschützt. Da durch das Keyword-Advertising mit fremden Marken die Wahrnehmung des Angebots des Markeninhabers nicht erschwert, sondern lediglich daneben eine zusätzliche Alternative für den Verbraucher eröffnet wird, werden keine schützenswerten Interessen des Markeninhabers beeinträchtigt. Mangels Anknüpfung an den guten Ruf eines Konkurrenzproduktes sind die Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung nicht gegeben.
본 학회는 지식재산 및 관련 제도(특허, 실용신안, 상표, 디자인, 영업비밀, 저작권, 반도체칩, 컴퓨터프로그램, 데이터베이스, 디지털콘텐츠 등)에 관한 국내외 이론과 실무에 대한 연구를 촉진하여 지식재산분야의 학문간 융합발전과 국제적 유대를 강화하고, 지식재산에 관한 지식을 보급하여 인적 네트워크 구축과 정책제언을 추진하며 이를 통해 국가발전에 이바지하는 것을 목적으로 한다.