Earticle

현재 위치 Home

연구논문

행정소송에서의 증명책임분배에 대한 일반론 검토
Die Beweislast im Verwaltungsprozeß

첫 페이지 보기
  • 발행기관
    원광대학교 법학연구소 바로가기
  • 간행물
    원광법학 KCI 등재 바로가기
  • 통권
    제29집 제2호 (2013.06)바로가기
  • 페이지
    pp.241-268
  • 저자
    강수경
  • 언어
    한국어(KOR)
  • URL
    https://www.earticle.net/Article/A202792

원문정보

초록

영어
(1) Wenn es auch keine Beweisführungslast(́́subjektiv Beweisführungslast), so sind doch Regeln über die objektiv Beweislast im Verwaltungsprozeß unentbehrlich. Es bedarf eben in jeder Verfahrensart Regeln darüber, wie zu entscheiden ist, wenn die Beweislasterhebung zu einem non liquet führt. Wenn das Verwaltungsgericht nach Beweiserhebung zu dem Ergebnis kommt, daß der Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten nicht beweisen werden konnte, gelten folgende Beweislastregeln im Verwaltungsprozeß; (2) Die aus dem Zivilprozeßrecht bekannte Günstigkeitregel bzw. das Normbegünstigungprinzip gelten bei der Verwaltungsprozeß. Wer ein subjektiv- öffentliches Recht für sich in Anspruch nimmt, hat den Beweis zu erbringen, daß der Sachverhalt vorliegt, an den das Gesetz die Entstehung dieses Rechts knöpft. Der Beklagte muß die tatsächlichen Voraussetzungen jeder Normen beweisen,, auf die er sich beruft. Daher soweit nicht durch rechtliche Regelung eine besondere Beweislastverteilung getroffen worden ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denn eine Partei eine ihr gönstige Rechtsfolge herleitet, zu ihren Lasten. (3) Diese Beweislastregel unterliegt sowohl im Zivilprozeß- als im Verwaltungsprozeßrecht erheblichen Einschränkungen. So hat bei der Anfechtungsklage der beklagte Rechtsträger die Beweislast, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm gegeben sind. Denn der Verwaltung bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum die Beweislast abzunehmen, wäre mit der strikten Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nicht zu vereinbaren. Da Grundrechtseingeriffe und Freiheitsbeschränkungen vom Staat zu rechtfertigen sind, träger er das Aufklärungsrisiko für die tatsächlichen Voraussetzungen belastenden Verwaltungshandelns. Ähnliches gilt für Verbote mit Erlaubnisvorbehalt. Die Einführung von Verboten mit Erlaubnisvorbehalt, bei denen die Erlaubnis mit einer Verpflichtungsklage zu erstreiten ist, darf die Beweislast nicht ohne zureichenden Grund auf den Bürger abwälzen, der bei Verpflichtungaklagen grundsätzlich beweispflichtig ist. Der Kläger muß lediglich die allgemeinen Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nachweisen; die Behörde trägt demgegenüber -wie bei der Beweislastverteilung im Zivilprozeß- die Beweislast für die rechtshindernden Ausnahmen. (4) Davon abgesehen regelt sich die Beweislast vielfach nach einer Mitwirkungslast bzw. nach Verantwortungssphären. Jede Partei ist für jede Tatsachen beweispflichtig, die in ihrem Lebenskreis liegen und damit auch nur von ihr erweisen werden können. So ist die Behörde für jene Tatsachen beweispflichtige, die sich im Behördenbereich und damit in ihrer Verantwortungssphäre ereignet haben.



목차

Ⅰ. 문제의 제기
 Ⅱ. 전통적 견해(당사자일방에의 귀속설)
 Ⅲ. 증명책임분배설
 Ⅵ. 소결
 참고문헌
 ZUSAMMENFASSUNG

키워드

취소소송 진위불명(존부불명) 증명책임분배 법률요건분류설 공정력 추정설 구체적 사안설 헌법질서귀납설 Verwaltungsprozeß Anfechtungsklage non liquet Beweislast Beweislastverteilung Normbegünstigungprinzip Verantwortungssphäre

저자

  • 강수경 [ Kang, Su-Kyoung | 덕성여자대학교 법학과 교수, 법학박사. ]

참고문헌

자료제공 : 네이버학술정보

간행물 정보

발행기관

  • 발행기관명
    원광대학교 법학연구소 [THE LAW RESEARCH INSTITUTE WONKWANG UNIVERSTIY]
  • 설립연도
    1961
  • 분야
    사회과학>법학
  • 소개
    법에 대한 이론적 · 실제적 연구를 수행하고 그 결과를 발표하여 한국과 지역사회의 법률문화의 발전에 기여함을 목적으로 설립되었으며 법학일반이론과 법학교육방법 등의 연구와 법률구조안내 및 상담을 한다

간행물

  • 간행물명
    원광법학 [Journal of Law research]
  • 간기
    계간
  • pISSN
    1598-429X
  • eISSN
    2508-4526
  • 수록기간
    1962~2026
  • 등재여부
    KCI 등재
  • 십진분류
    KDC 360 DDC 340

이 권호 내 다른 논문 / 원광법학 제29집 제2호

    피인용수 : 0(자료제공 : 네이버학술정보)

    함께 이용한 논문 이 논문을 다운로드한 분들이 이용한 다른 논문입니다.

      페이지 저장