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직권탐지주의에 개념에 관하여
Die Begriff der Untersuchungsmaxime

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  • 발행기관
    원광대학교 법학연구소 바로가기
  • 간행물
    원광법학 KCI 등재 바로가기
  • 통권
    제27집 제2호 (2011.06)바로가기
  • 페이지
    pp.183-211
  • 저자
    피정현
  • 언어
    한국어(KOR)
  • URL
    https://www.earticle.net/Article/A145661

원문정보

초록

영어
1. Die Untersuchungsmaxime (Auch Untersuchungsgrundsatz, Inqusitionsmaxime oder Amtsmaxime genannt) besagt; Das Gericht hat von Amts wegen, d.h. von sich aus und unabhängig von den Parteien, den Sachverhalt restlos aufzuklären, also all erforderlichen Tatsachen und Beweismittel heranzuziehen und zu prüfen. Es trägt damit die alleinige Verantwortung für die tatsächlichen Urteilsgrundlagen.
Daher Untersuchungsmaxime und Verhandungsmaxime verteilen also die Verantwortung unter Parteien und Gericht nach dem Grundsatz; alles oder nichts. Damit sind aber nur extreme Lösungsmöglichkeiten umschreiben.
Ob und wieweit der Gesetzgeber der einen oder andern Maxime folgen will, ist seiner rechtpolitischen Entscheidung überlassen.
2. Im Untersuchungsmaxime, das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind. Auch unbestrittener Sachvortrag nicht als zugestanden gilt und Geständnisse nur als schlichte Beweismittel zu behandeln sind. Ob es nach solchen Tatsachen von Amts wegen forschen will, auf die sich die Parteien nicht berufen haben, steht nicht in sienem Ermessen, sondern pflichtig(die Amtsermittelspflicht des Gerichts).
3. Im Untersuchungsmaxime, die Parteien have das Recht, die Prozeßmittel zu beibringen(Mitwirkung[Aufklärung]srecht der Parteien). Auch die Parteien erzwingen, daß die Sachverhältnis konkludent aufklärt werden (Mitwirkung[Aufklärung]spflicht der Parteien). Im Untersuchungsmaxime, begrenzt wird die Aufklärungspflicht des Gerichts, durch den Streitgegenstand und Mitwirkungspflichtsablehnung des Partei.
4. Die Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, daß die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zur Beweisaufnahme zu äußern, ehe das Beweisergebnis dem Urteil zugrunde gelegt wird. Es ist für einen Bereich eine Einschränkung des Untersuchungsmaxime. Aber ist das Gericht davon überzeugt, daß eine weitere Bweisaufnahme für das Verfahrensergebnis keine Bedeutung mehr haben kann, so braucht es von Amts wegen keine weiteren Beweise zu erheben. Es unterliegen der freien richterliche Beweiswürdigung. Trotz aller Bemühungen, den Sachverhalt erschöpfen aufklären, kommen Beweislastentscheidungen vor. Die objektive Beweislast wird durch die Amtsermittlung nicht berührt.

목차

I. 문제의 제기61)
 II. 직권탐지주의에서의 법원의 역할
  1. 법원의 직권탐지의 법적 성질(권한인지 의무인지)
  2. 법원의 직권탐지의무의 내용
  3. 법원의 직권탐지의무의 범위
 III. 직권탐지주의에서의 당사자의 역할
  1. 당사자의 사실해명에의 협력권
  2. 당사자의 사실해명에의 협력의무
 Ⅳ. 결어
 참고문헌
 [ZUSAMENFASSUNG]

저자

  • 피정현 [ Pee, Jung-Hyun | 원광대학교 법학전문대학원 교수, 법학연구소 연구위원, 법학박사. ]

참고문헌

자료제공 : 네이버학술정보

간행물 정보

발행기관

  • 발행기관명
    원광대학교 법학연구소 [THE LAW RESEARCH INSTITUTE WONKWANG UNIVERSTIY]
  • 설립연도
    1961
  • 분야
    사회과학>법학
  • 소개
    법에 대한 이론적 · 실제적 연구를 수행하고 그 결과를 발표하여 한국과 지역사회의 법률문화의 발전에 기여함을 목적으로 설립되었으며 법학일반이론과 법학교육방법 등의 연구와 법률구조안내 및 상담을 한다

간행물

  • 간행물명
    원광법학 [Journal of Law research]
  • 간기
    계간
  • pISSN
    1598-429X
  • eISSN
    2508-4526
  • 수록기간
    1962~2026
  • 등재여부
    KCI 등재
  • 십진분류
    KDC 360 DDC 340

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