Vor der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalit ist zunächst zu prüfen, ob das schadensbringende Ereignis mit der geschützten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang steht. Nach dieser Finalitätsprüfung, falls Ursachen und Mitursachen bei dem Eintritt des Unfallereignisses wesentlich sind, ist bei der haftungsbegründenden Kausalität zu bewerten, ob die versicherte Tätigkeit als Ursache für das Unfallereignis gelten kann. Die haftungsausfüllende Kausalität dient im Vergleich dazu der Abgrenzung zwischen der betrieblichen und der persönlichen Risikosphäre hinsichtlich des Schadens in seiner Beziehung zum Unfallereignis. Unter der haftungsausfüllenden Kausaltätsprüfung sind Erstschäden grundlegend von Folgeschäden systematisch abzugrenzen. Die Folgeschäden können sich aus einem, bei einem Arbeitsunfall eingetreten Erstschaden entwickeln und und werden in unmittelbare Folgeschäden und mittelbare Folgeschäden unterschieden. Unfallversicherungsrechtliche Probleme in der haftungsausfüllenden Kausalität treten insbesondere dann auf, wenn es um die Beurteilung eines Suizid(oder Suizidversuch) als mittelbare Folgeschäden geht. Ein Selbstmord schliesst auf der andern Seite typischerweise einen Unfall aus, weil das Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt, nicht auf Freiwilligkeit beruhen darf. Hieraus folgt, dass bei einer Selbsttötung kein Unfall gegeben ist und dass deshalb auch in diesem Fall schon begrifflich grundsätzlich kein Arbeitsunfall vorliegen kann. Damit fehlt grundsätzlich an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Aber die Rechtsprechung hat als Ausnahmen die sog. mittelbare Schadensfolge eines Arbeitsunfalls anerkannt, wenn der Versicherte durch betriebsbedingte Umstände ein psychisches Trauma erleidet, dadurch in den Zustand wesentlich beeinträchtigter Willensbestimmung gerät und eine Selbsttötung begeht (sog. Verzweiflungsselbstmord). Kein Arbeitsunfall liegt dagegen vor, wenn eine krankhaft depressive Veranlagung von überragender Bedeutung für die Selbsttötung war. Diese psychische Beeinträchtigung muss in Betracht ziehen, dass der Selbstmordversuch bzw. Selbstmord rechtlich wesentliche Folge (Ursache) eines Arbeitsunfalls und Berufskrankheit sein. Eine Selbsttötung kann auch dann rechtlich wesentlich durch einen Arbeitsunfall verursacht sein, wenn, bei fehlender Willensbeeinträchtigung, die Folgen des Arbeitsunfalls alleiniger Beweggrund für die Selbsttötung gewesen sind(sog. Bilanzselbstmord)(BSG 5a-Senat). Im Vergleich dazu vertritt das BSG 8 Senat die positive Auffassung, dass die Selbsttötung die alleinige Ursache für diesen Entschluß gewesen sind. Damit hat das BSG die Selbsttötung anerkannt, wenn sie eine rechtlich wesentliche Teilursache für den Entschluss bilden.
목차
Ⅰ. 서론 Ⅱ. 자살관련손해의 사전심사기준 Ⅲ. 1차 손해(노동재해)로서 자살의 문제 Ⅳ. 2차 손해(결과재해)로서 자살의 문제 Ⅴ. 결론 참고문헌 Zusammenfassung
한국비교노동법학회 [The Korea Society of Comparative Labor Law]
설립연도
1997
분야
사회과학>법학
소개
본 학회는 1997. 4. 1 창립되어 노동법 분야를 주로 연구하는 단체이다. 본 단체는 국내법, 외국의 노동법 노사관계등의 인접학문분야, 국제노동법 등을 연구함으로써 현재 국내적으로 연구가 미진한 분야의 하나인 노동법 분야의 이론적 발전과 재정립. 진보적 이론 창안과 법해석을 통한 사회적 공헌을 그 목적으로 하고 있다.
학회 회의의 자격은 교수, 박사학위 소지자의 자격을 갖춘자를 정회원, 기타의 자를 준회원 또는 특별회원으로 한다. 본학회는 1998년 이후 '노동법 논총'이라는 학술지를 발간하고, 매년 봄(5월)과 가을(9월) 정기학회를 2회이상 개최한다. 학회의 회원은 전국적으로 교수, 공공단체, 연구기관, 공인노무사 및 변호사 등의 전문가로 구성되어 있다.