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연구논문

독일형법상 자구 행위에 관한 소고
Die Selbsthilfe im deutschen Strafrecht

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  • 발행기관
    원광대학교 법학연구소 바로가기
  • 간행물
    원광법학 KCI 등재 바로가기
  • 통권
    제26집 제1호 (2010.03)바로가기
  • 페이지
    pp.131-155
  • 저자
    송승은
  • 언어
    한국어(KOR)
  • URL
    https://www.earticle.net/Article/A117695

원문정보

초록

영어
Der Rechtsstaat verbietet grunsätzlich die Anwendung privater Gewalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und verweist den Gläubiger auf die Anrufung der Justiz. Wenn jedoch obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder zu Unrecht verweigert wird und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder
wesentlich erschwert werden würde, ist in engen Grenzen Selbsthilfe erlaubt(§229 BGB). Als Mittel der Selbsthilfe sind zugelassen die Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Sache des Schuldners, die Festnahme des Widerstands des Schuldners gegen eine Handlung, die er zu dulden hat. Subjektiv ist Habdeln zum Zwecke der Selbsthulfe erforderlich. Die
Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist(§230ⅠBGB). Allerdings geht das Selbsthilfe nicht auf die Befreiedigun, sondern nur auf eine Sicherstellung des Gläubigers. Der Gläubiger darf dem Schuldner das geschuldete Geld ggf. also zwar
wegnahmen. Er darf sich aber nicht ohne weiteres aueignen, sondern muss eine Zwangsvollstreckung erwirken oder dinglichen Arrest beantragen.
Nach §230Ⅱ, Ⅲ BGB im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
Und im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
Die Notwehr ist kein Fall des Handeln pro magistratu, weil sie primär dem Selbstschutz dient und auch nicht nur subsidiär zur Verfügung steht. Im Spezielle Selbsthilferegelungen, die der allgemeinen Notwehrberechtigun vorgehen, enthalten die §§562bⅠ, 581Ⅱ, 704 S.2, 859, 1029 BGB. Sie verlangen keine Unmöglichkeit obrigkeitlicher Hilfe, sind also nicht im strengen Sinne des Wortes Fälle des Handeln pro magistratu.
Die Besitzkehr(§859Ⅱ BGB) nach verbotener Eigenmacht(§858 BGB) ist ein Spezialfall des zivilrechtlichen Selbsthilferechts für den Besitzer beweglicher Sachen. §859Ⅱ BGB verlangt im Unterscheid zu §229 BGB nicht, daß obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen ist dafür stellt er aber zeitliche Grenzen auf: es geht um den „auf frischer Tat betroffen oder verfolgten Täter.‟ Auch die Besitzwehr (§859Ⅰ BGB) ist ein Rechtfertigungsgrund, nach dem der Besitzberechtigte die Besitzstörung mit dafür angemessenen Gewalt beseitigen darf.

목차

Ⅰ. 들어가는 말
 Ⅱ. 독일형법상 자구행위
  1. 의의
  2. 일반적 자구행위권
  2. 특별 자구행위규정 - 점유탈환과 점유방위를 중심으로
 Ⅲ. 한국형법상 자구행위와의 유사점과 차이점
  1. 자구행위규정의 편제 및 구성의 측면
  2. 형법 제23조(자구행위)의 해석론적 측면
 Ⅳ. 나오는 말
 참고문헌
 

키워드

Selbsthilfe Handeln pro magistratu obrigkeitliche Hilfe dingliche Arrest Persönliche Sicherheitsarrest Besitzwehr Besitzkehr.

저자

  • 송승은 [ Song, Seung-Eun | 성균관대학교 법학연구소 선임연구원, 법학박사. ]

참고문헌

자료제공 : 네이버학술정보

간행물 정보

발행기관

  • 발행기관명
    원광대학교 법학연구소 [THE LAW RESEARCH INSTITUTE WONKWANG UNIVERSTIY]
  • 설립연도
    1961
  • 분야
    사회과학>법학
  • 소개
    법에 대한 이론적 · 실제적 연구를 수행하고 그 결과를 발표하여 한국과 지역사회의 법률문화의 발전에 기여함을 목적으로 설립되었으며 법학일반이론과 법학교육방법 등의 연구와 법률구조안내 및 상담을 한다

간행물

  • 간행물명
    원광법학 [Journal of Law research]
  • 간기
    계간
  • pISSN
    1598-429X
  • eISSN
    2508-4526
  • 수록기간
    1962~2026
  • 등재여부
    KCI 등재
  • 십진분류
    KDC 360 DDC 340

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